Erste Informationen

Das Bild vom Rechtsanwalt


... das mancher Bürger hat, ist häufig von Film- oder Pressedarstellungen eines
Verteidigers in spektakulären Strafprozessen geprägt.
Sicher wissen Sie, dass die Mehrzahl der mehr als 23.000 Rechtsanwälte in NRW bei
der tagtäglichen Arbeit nicht in Strafsachen, sondern in Zivilsachen tätig ist –
übrigens ist das bei Richtern nicht anders.

Allgemeines

Anwaltliche Beratung und Vertretung ist für Sie und für mich Vertrauenssache.
Um sie optimal beraten zu können, bin ich deshalb auf Ihre Mitarbeit angewiesen,
unter anderem bei der Ermittlung des Sachverhaltes.
Denn nur ein vollständig ermittelter und dokumentierter Sachverhalt bietet eine
sichere und ausreichende Basis für die Beurteilung der Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsposition.

Rechtsanwälte sind ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).
Sie üben einen freien, nicht gewerblichen Beruf aus und unterliegen der Standesaufsicht
durch die zuständige Rechtsanwaltskammer.
Eine Dienstaufsicht durch die Justizbehörden besteht nicht.
Ihr berufliches Handeln wird nur durch die Interessen ihres Mandanten und die Berufsord­nung bestimmt.

Aufgaben der Rechtsanwälte

Die zugelassenen Rechtsanwälte sind zur umfassenden Beratung sowie zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten berufen.
Jeder Bürger ist berechtigt, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch eine Rechtsanwältin oder
einen Rechtsanwalt beraten und vor Gerichten, Behörden oder Schiedsgerichten vertreten zu lassen.
Die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt seines Vertrauens kann er frei wählen;
dieses Recht ist jedoch durch den sog. Anwaltszwang teilweise eingeschränkt.

Pflichten der Rechtsanwälte

Mit der Zulassung werden für die Rechtsanwälte nicht nur Rechte,
sondern auch Pflichten begründet, so vor allem die Pflicht

- zur gewissenhaften Berufsausübung,
- zur Übernahme der Beratung oder Prozessvertretung nach
den Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfegesetzen,

- zur Mandatsübernahme bei einer Bestellung zum Pflichtverteidiger,
- zur Ablehnung eines Mandats, falls Berufspflichten verletzt würden
(z.B. Beratung von Prozessgegnern des eigenen Mandanten = sog. Parteiverrat).

Vertragsverhältnis

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird aufgrund eines zivilrechtlichen,
jederzeit widerrufbaren Dienstvertrages für den Mandanten tätig.
Hierzu wird eine Vollmacht des Mandanten benötigt,
die im Regelfall auch das Recht zur Prozessführung und zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung umfasst.
Rechtsanwälte sind berechtigt,
ihre Tätigkeit erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses aufzunehmen.
Für vom Gericht beigeordnete Rechtsanwälte (z.B. Pflichtverteidiger) gelten abweichende Bestimmungen.

Übrigens:
Rechtsanwälte sind auch Menschen.
Ihnen kann bei ihrer häufig schwierigen Arbeit ein Fehler unterlaufen;
hiergegen sind alle Rechtsanwälte –
jedoch nicht in unbegrenzter Höhe – versichert (Berufshaftpflichtversicherung)

Anwaltszwang

Hierunter versteht man die Verpflichtung der Bürger,
sich in manchen Prozessen durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen.
Der Anwaltszwang wird in der Prozessordnung geregelt, er besteht zum Beispiel

- in der Zivilprozessordnung (ZPO) für Zivilsachen vor den Landgerichten,
Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof sowie in Familiensachen vor
den Amtsgerichten (z.B. Ehescheidung und Folgesachen, wie Unterhalt, Sorgerecht für Kinder)

- in der Strafprozessordnung (StPO) für die Fälle der notwendigen Verteidigung
(z.B. die zur Last gelegte Tat ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht).

Der Anwaltszwang ist kein Selbstzweck.
Der sachkundige Rat der Rechtsanwälte soll die Bürger in schwierigen oder
bedeutsamen Rechtssachen vor Fehlentscheidungen bewahren und darüber
hinaus die Arbeit der Gerichte fördern.