Bußgeldkatalog
Auszug aus dem offiziellen Bußgeldkatalog 2015, aktuell und übersichtlich.
Gültig ab dem 1.5.2014Die größte Reform der über 50 Jahre alten Flensburger Punktekartei vollzog sich am 01. Mai 2014: Aus dem Verkehrszentralregister (VZR) wurde das Fahreignungsregister (FAER). Damit ist der Führerschein - statt wie bisher bei 18 Punkten - jetzt bereits bei 8 Punkten weg. Allerdings werden Verkehrsverstöße nach dem neuen Bußgeldkatalog auch "nur" noch mit 1 bis 3 Punkten geahndet, wobei das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen muss. Dadurch entfallen einige Tatbestände, die früher noch zu Punkten in Flensburg geführt haben. Zugleich wurde die Untergrenze der Bußgelder im neuen Bußgeldkatalog von 40 Euro auf 60 Euro hochgesetzt.
- Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten verjähren frühestens nach 3 Monaten (Verfolgungsverjährung)
- Ab 60 EUR kommen noch wenigstens 28,50 Euro Gebühren hinzu.
- Einträge in Flensburg können zu erhöhtem Bußgeld führen !
- Ebenso ein unterstellter Vorsatz, wenn z.B. die Geschwindigkeitsübertretung so deutlich war, dass nicht mehr von einem "versehentlichen" Zuschnellfahren gesprochen werden kann.
Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Pkw
Folgende Regelsätze gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder.(Strafen für Pkw mit Anhänger und Lkw ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht hier beim KBA)
Ab 60 Euro kommen wenigstens 28,50 Euro Gebühren hinzu.
innerhalb geschlossener Ortschaften
(gilt auch für 30 km-Zone !)
Geschwindigkeit | Strafe | Punkte, Fahrverbot |
---|---|---|
bis 10 km/h | 15,- EUR | |
11-15 km/h | 25,- EUR | |
16-20 km/h | 35,- EUR | |
21-25 km/h | 80,- EUR | 1 Punkt |
26-30 km/h | 100,- EUR | 1 Punkt |
31-40 km/h | 160,- EUR | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
41-50 km/h | 200,- EUR | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
51-60 km/h | 280,- EUR | 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
61-70 km/h | 480,- EUR | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
> 70 km/h | 680,- EUR | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
Geschwindigkeit | Strafe | Punkte / Fahrverbot |
---|---|---|
bis 10 km/h | 10,- EUR | |
11-15 km/h | 20,- EUR | |
16-20 km/h | 30,- EUR | |
21-25 km/h | 70,- EUR | 1 Punkt |
26-30 km/h | 80,- EUR | 1 Punkt |
31-40 km/h | 120,- EUR | 1 Punkt |
41-50 km/h | 120,- EUR | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
51-60 km/h | 240,- EUR | 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
61-70 km/h | 440,- EUR | 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
> 70 km/h | 600,- EUR | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
Toleranz, vom gemessenen Wert abgezogen: meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%.
Im Normalfall zeigt der Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Abstand
Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug...bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25,- EUR,
bei Gefährdung 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR
bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes 35,- EUR
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 1 Punkt
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160,- EUR, 1 Punkt (bei mehr als 100 km/h 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,- EUR, 1 Punkt (bei mehr als 100 km/h 2 Punkte + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,- EUR, 1 Punkt (bei mehr als 100 km/h 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180,- EUR, 1 Punkt
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320,- EUR, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot": 70,- EUR, 1 PunktMit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt: 80,- EUR, 1 Punkt
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten: 30,- EUR, bei Sachbeschädigung: 35,- EUR
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet: 10,- EUR
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert: 20,- EUR
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 25,- EUR, bei Sachbeschädigung: 30,- EUR Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10,- EUR
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt: 100,- EUR, 1 Punkt
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage: 100,- EUR, 1 Punkt
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt: 150,- EUR, 1 Punkt
mit Gefährdung: 200,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
mit Sachbeschädigung: 240,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Halten und Parken
Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 MinutenUnzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR
Halten in "zweiter Reihe" 15,- EUR, bei Behinderung 20,- EUR
Parken z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 20,- EUR, bei Behinderung 30,- EUR
... länger als eine Stunde 30,- EUR, bei Behinderung 35,- EUR
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken 60,- EUR, 1 Punkt
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 35,- EUR
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt 20,- EUR
Parken in "zweiter Reihe" 20,- EUR, bei Behinderung 25,- EUR
... länger als 15 Minuten 30,- EUR, bei Behinderung 35,- EUR
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10,- EUR
Nicht platzsparend gehalten oder geparkt 10,- EUR
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit:
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt 10,- EUR
bis 30 Minuten 10,- EUR
bis zu einer Stunde 15,- EUR
bis zu zwei Stunden 20,- EUR
bis zu drei Stunden 25,- EUR
länger als drei Stunden 30,- EUR
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampel usw.)
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt(auf deutsch: innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil): 90,- EUR; 1 Punkt
mit Gefährdung: 200,- EUR; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Sachbeschädigung: 240,- EUR; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens: 200,- EUR; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung 320,- EUR; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Sachbeschädigung 360,- EUR; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten: 70,- EUR; 1 Punkt
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 1 Punkt
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 1 Punkt
gefährdet 75,- EUR; 1 Punkt
TÜV / Abgasuntersuchung
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins vonmehr als zwei bis zu vier Monaten 15,- EUR
vier bis acht Monaten 25,- EUR
mehr als acht Monaten 60,- EUR, 1 Punkt
Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15,- EUR
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen) ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 3 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzugab 0,5 Promille: 500,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1.000,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1.500,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 2 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis
Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich.
Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt jetzt die Null-Promille-Grenze.
Verstöße dagegen werden mit 250 Euro, 1 Punkte
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.
Auf dem Fahrrad wird ab 1,6 Promille eine MPU fällig.
Beim Nichtbestehen ist der Auto-Führerschein weg.
Mit Unfallbeteiligung oder Ausfallerscheinungen wird es ab 0,3 Promille teuer, den Führerschein verliert man im Normalfall als Ersttäter erst ab 1,6 Promille nach nicht bestandener MPU.
Berauschende Mittel
Dazu gehören: Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy
500,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1.000,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1.500,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Achtung:
Der Genuss von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs) führt im Normalfall zum Entzug der Fahrerlaubnis. Ein hoher Wert beim Cannabis-Abbauprodukt (THC-COOH) kann zum Führerscheinentzug führen, weil dies einen regelmäßen Konsum anzeigt. Wird man beim Fahren unter Drogen erwischt, droht ein Drogenscreening oder die MPU.
Erhöhung der Regelsätze
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung falls diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, bei:60,- EUR: mit Gefährdung 75,- EUR, mit Sachbeschädigung 90,- EUR
75,- EUR: mit Gefährdung 100,- EUR, mit Sachbeschädigung 125,- EUR
90,- EUR: mit Gefährdung 110,- EUR, mit Sachbeschädigung 135,- EUR
100,- EUR: mit Gefährdung 125,- EUR, mit Sachbeschädigung 150,- EUR
125,- EUR: mit Gefährdung 150,- EUR, mit Sachbeschädigung 175,- EUR
150,- EUR: mit Gefährdung 175,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
175,- EUR: mit Gefährdung 200,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
200,- EUR: mit Gefährdung 225,- EUR, mit Sachbeschädigung 225,- EUR
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
40,- EUR: 50,- EUR; 50,- EUR: 60,- EUR; 60,- EUR: 75,- EUR; 75,- EUR: 100,- EUR
Sonstiges
An illegalem Rennen teilgenommen 400,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat FahrverbotAls Veranstalter: 500,- EUR
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 60,- EUR;
Bei Saisonkennzeichen 50,- EUR;
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 60,- EUR, 1 Punkt
Mit einem Fahrrad fahrend ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 25,- EUR
Mit abgefahrenen Reifen gefahren 60 EUR; 1 Punkt
bei Gefährdung 75 EUR; 1 Punkt
Bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren 60,- EUR, 1 Punkt
bei Behinderung 80,- EUR, 1 Punkt
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 65,- EUR
Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht trotz ausreichender Sicht benutzt 10,- EUR
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 30,- EUR
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 60,- EUR, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 70,- EUR, 1 Punkt
Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt
bei einem Kind 60,- EUR, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 70,- EUR, 1 Punkt
Umweltschutz: Innerhalb einer Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 20,- EUR
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30,- EUR, bei Sachbeschädigung 35,- EUR
Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30,- EUR
Vorgeschriebenes Ausweispapier, vorgeschriebene Urkunde über eine Erlaubnis oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10,- EUR
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 20,- EUR
Missachtung des Rechtsfahrgebotes 80,- EUR, 1 Punkt
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 60,- EUR, 1 Punkt
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
in einer Ein- oder Ausfahrt 75,- EUR, 1 Punkt
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130,- EUR, 1 Punkt
auf der durchgehenden Fahrbahn 200,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 70,- EUR, 1 Punkt
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 75,- EUR, 1 Punkt
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 70,- EUR, 1 Punkt
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 100,- EUR
Ohne Abblendlich im Tunnel gefahren 10,- EUR
Wenden im Tunnel 60,- EUR, 1 Punkt
In der Nothaltebucht unberechtigt gehalten 20,- EUR; geparkt 25,- EUR
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 700,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Straftaten im Straßenverkehr
Nichtsicherheitsrelevante Straftaten im Straßenverkehr ergeben keine Punkte mehr (z.B. Beleidigung im Straßenverkehr). Andere Straftaten führen zu 2 Punkten bzw. zu 3 Punkten, wenn sie zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.Mögliche Straftaten:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstanden sind und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
Alkoholgenusses, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel.
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge.
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges
ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen
Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten