Honorar und Gebühren


Die folgenden Angaben sind ohne Gewähr. Die Informationen und Preisbeispiele sind unvebindlich.

Abrechnung nach Gebührenordnung

Für die Abrechnung von anwaltlichen Honoraren gilt in Deutschland
grundsätzlich das Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG).
Dieses gliedert sich in einen Paragrafenteil (61 Paragrafen) und in ein Vergütungsverzeichnis (VV)
mit über 250 einzelnen Gebühren- und Auslagentatbeständen.
Währens der Paragrafenteil überwiegend allgemeine Regelungen enthält,
sind im VV die einzelnen Auslagen- und Gebührentatbestände in
insgesamt 7 Teilen systematisch dargestellt.
Das VV unterscheidet dabei zwischen Gebühren in Prozessen und Gebühren für
außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes.
Sowohl im Prozess als auch außergerichtlich kann der Anwalt in der gleichen Angelegenheit
mehrere Gebühren beanspruchen. Im Prozess sind dies üblicherweise die Verfahrens-,
die Termins- und die Einigungsgebühr. Bei außergerichtlichen Tätigkeiten gibt es die Geschäfts-
und Einigunsgebühr. Daneben gibt es noch Gebühren für bestimmte Tätigkeiten in Mahnverfahren,
bei der Zwangsvollstreckung, bei der Insolvenz etc.

Zu den einzelnen Gebühren kommen noch die Auslagen des Anwaltes für Porto und Telefon sowie die
ges. MwSt. hinzu. Die Auslagen für Porto und Telefon können entweder konkret
abgerechnet werden oder sie werden pauschaliert.
Dann betragen sie 20 % der angefallenen Gebühren, höchstens aber 20,00 €.
Ferner können Kopien und Fahrtkosten abgerechnet werden.

Der Rechtsanwalt klärt den Mandanten grundsätzlich bei der Mandatserteilung über die
voraussichtlichen Kosten auf. Im Zweifelsfall kann sich der Mandant an die Rechtsanwaltskammer zur
Überprüfung der Rechnung wenden.

Streitwert

Die Höhe der Gebühren berechnen sich nach dem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert.
Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Mandant an dem Rechtsstreit hat.
Bei einer Zahlungsklage ist dies einfach. Klagt man z.B. 1.000,00 € ein, so ist dies der Streitwert.
Ansonsten bemisst sich der Streitwert je nach Lage des Einzelfalles.

Honorarvereinbarungen

Im außergerichtlichen Bereich kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten andere
Gebühren vereinbaren als in der Gebührenordnung geregelt.
Hier setzen sich immer häufiger leistungsbezogene Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis durch.
Möchte der Rechtsanwalt höhere Gebühren als in der RVG berechnen, weil z.B.
die Bearbeitung einer Angelegenheit besonders aufwendig ist,
so muss er eine Gebührenvereinbarung mit seinem Mandanten treffen,
in der die Höhe der Gebühren festgelegt ist.
In dieser Vereinbarung darf nichts anderes geregelt sein.
Gleichzeitig muss der Rechtsanwalt über die Höhe der gesetzlichen Gebühren aufklären.

Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?

Der Kläger muss bei Erhebung einer Klage die Gerichtskosten in voller Höhe vorab
an die Gerichtskasse zahlen.
Diejenige Partei, die in einem Prozess verliert,
hat die Kosten der gegnerischen Partei einschließlich der Kosten für das Gericht zu übernehmen.
Das Prozessrisiko besteht aus den Gebühren für Ihren eigenen Anwalt,
den verauslagten Gerichtskosten sowie den Kosten des Gegners.
Das jeweilige Prozessrisiko kann man vorab ausrechnen.

Gewinnt eine Partei den Prozess teilweise,
sind die Kosten von beiden Parteien nach der jeweiligen Quote zu tragen,
ebenso bei einem Vergleich.
So werden z.B. bei einem Vergleich über die Hälfte einer Forderung die
Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h., jede Partei trägt ihre Kosten selbst,
wobei die Gerichtskosten hälftig geteilt werden. Ändert sich die Vergleichsquote,
d.h. obsiegt der Kläger in Höhe von z.B. 60 %‚ so werden die Kosten nach dieser Quote verteilt.